Erbschaftssteuer Spanien
18. Januar, 2007 von Moderator
Erben ist nicht gleich Erben, besonders nicht in Spanien
Die Besteuerung des Erbes unterscheidet sich in Spanien grundlegend von der in Deutschland. Die Freibeträge für die Erben fallen deutlich niedriger aus.
Außerdem sollte bedacht werden, dass schon bei einem Aufenthalt des Erbwerber in Spanien von mehr als 183 Tagen sein gesamtes Vermögen, sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland, unter die Erbschaft- und Schenkungssteuer von Spanien fällt.
Wohnt der Erbwerber aber in Deutschland, dann wird nur auf das Vermögen, welches sich in Spanien befindet, die übliche Steuerpflicht angewandt.
Wer also darüber nachdenkt seinen Lebensabend im sonnigen Spanien zu verbringen, tut gut daran, sich im Vorfeld über einige Gegebenheiten zu informieren, wenn ihm daran gelegen ist, dass sein Vermögen nicht unnötig besteuert wird.
Das in Deutschland gemachte handschriftliche Testament oder auch das vom Notar wird von den spanischen Behörden anerkannt. Auch die Erbfolge bleibt gleich. Es lohnt sich aber an vielen Stellen das Testament zu überarbeiten.
Soll z.B. ein Lebensgefährte erben, so ist in Spanien davon dringend abzuraten. Neben dem Fakt, dass Lebensgefährten keinen Freibetrag haben und in die Steuerklasse IV. eingeordnet werden, kommt noch eine Multiplizierung der fälligen Steuer mit 2 dazu.
Am Besten belässt man sein Vermögen weitestgehend in Deutschland und vererbt seine in Spanien liegenden Besitztümer an seine Enkel oder Urenkel. Sind diese nämlich jünger als 21 Jahre, steht ihnen ein Freibetrag von 48.000 Euro zu.
Es ist in jedem Fall angebracht einen Anwalt aufzusuchen, um das Bestmögliche für sein Vermögen und dessen Verbleib zu tun.
1 Kommentar zu “Erbschaftssteuer Spanien”
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Zutreffende Tendenz, aber in Spanien gibt es auch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuerminimierung
Das zeigt sich in unserer anwaltlichen Praxis bei der Einzelfallanalyse immer wieder. Meist kann auch bei Vermögenslageort Spanien durch strategische Gestaltungsmassnahmen die spanische Erbschaftssteuer weitgehend minimiert werden.
Oft genügt schon ein spezifisch ausgestaltetes Vermächtnistestament für Spanien. Möglich ist auch eine Wertminderung durch Hypothekenbelastung.
Zudem können nach spanischen Formvorschriften erstellte Vollmachten die Möglichkeit einer zeitnahen lebzeitigen Vermögensverlagerung oder Vermögensübertragung eröffnen.
Weitere Informationen finden sie auf unserer Website erbrechtskanzlei-spanien .de